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Gesundheitswesen - ApGNorm
ApG 1907 §29 Abs4Rechtssatz
Der hausapothekenführende Arzt, dessen Ordination weniger als vier Straßenkilometer von der künftigen Betriebsstätte der neuen öff Apotheke entfernt ist und dessen Bewilligung daher gem § 29 Abs 4 und 5 ApG zurückzunehmen ist, hat im Hinblick auf die Betroffenheitsdichte und Schutzwidrigkeit seiner vom Rechtsverlust bedrohten Interessenlage Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die öff Apotheke. (Hinweis auf E 22.11.1984, 84/08/0217, VwSlg 11594 A/1984)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080259.X03Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021