RS Vwgh 1989/12/19 89/08/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
UOG 1975 §2;

Rechtssatz

Die Rechtspersönlichkeit der Universität findet im § 2 UOG ihre Grenzen und erstreckt sich nicht auf Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis. Die Universität ist nicht Dienstgeberin der Lehrbeauftragten.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080258.X02

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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