TE Vwgh Beschluss 2008/9/12 AW 2008/18/0426

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Veröffentlicht am 12.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60;
StGB §201;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1977, vertreten durch DDDr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5. September 2006, Zl. Fr-32/2/06, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/18/0680 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, so ist eine Abwägung mit den übrigen Interessen nicht mehr vorzunehmen (Puck,

Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 465; Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998, 766f).

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge lebt der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, seit seiner Geburt in Österreich und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der (zumindest damals) suchtgiftabhängige Beschwerdeführer wurde nach mehrfachen Vorverurteilungen zuletzt am 20. Juli 2001 vom Landesgericht A wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Für den 3. Oktober 2008 ist seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vorgesehen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er in der Türkei zum Militärdienst eingezogen würde, die Weisungen des Landesgerichts B nicht mehr erfüllen könnte und den Kontakt mit seiner Familie verlieren würde.

In Anbetracht des im angefochtenen Bescheid festgestellten gravierenden Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2002, Zl. AW 2001/18/0198). Daher können die für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden Nachteile keine Berücksichtigung finden.

Wien, am 12. September 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180426.A00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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