RS Vwgh 1989/12/19 86/07/0078

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Der "zumutbare Umfang" einer Anpassungsverpflichtung nach § 33 Abs 2 WRG setzt deren technische Möglichkeit und vor allem deren wirtschaftliche Vertretbarkeit voraus (Hinweis VfGH E 14.10.1965, B 104/65, VfSlg 5107/1965). Letztere ist allerdings allein nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln, ohne dass dabei finanzielle Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden maßgebend sein darf (Hinweis E 27.9.1988, 88/07/0014; hier: tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Schaffung einer Sondermülldeponie). Es darf jedoch weder die die Ertragslage noch die (abzuschätzende) zeitliche Komponente der notwendigen Entsorgung im Weg einer Sondermülldeponie, unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlich vertretbaren Dauer der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen, unbeachtet bleiben. Die im angefochtenen Bescheid für die schließlich gesetzte einheitliche Frist gegebene Begründung war bei der gegebenen Sachlage infolge fehlender sachverhaltsbezogener Erörterung nicht zureichend (hier:

Investitionskosten 64,3 Mio S; Frist drei Jahre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070078.X02

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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