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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 61 Abs 5 des NÖ GdO 1973 ist die Gemeinde im Falle der Aufhebung ihres letztinstanzlichen Bescheides bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Dies bedeutet, dass nicht nur die Gemeinde sondern auch die anderen Parteien des Verfahrens, die Aufsichtsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe des Aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden sind - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69; E 11.9.1986, 85/06/0120 und E 11.12.1984, 84/05/0071).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050163.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009