RS Vwgh 1989/12/19 85/05/0163

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5 idF 1000-4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 61 Abs 5 des NÖ GdO 1973 ist die Gemeinde im Falle der Aufhebung ihres letztinstanzlichen Bescheides bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Dies bedeutet, dass nicht nur die Gemeinde sondern auch die anderen Parteien des Verfahrens, die Aufsichtsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe des Aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden sind - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69; E 11.9.1986, 85/06/0120 und E 11.12.1984, 84/05/0071).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985050163.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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