RS Vwgh 1989/12/19 88/07/0096

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen stellt keinen von der wasserrechtlichen Bewilligung trennbaren Ausspruch dar; durch Auflagen wird der konkrete Inhalt der betreffenden Bewilligung erst umschrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070096.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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