Index
Gesundheitswesen - ApGNorm
ApG 1907 §29 Abs4Rechtssatz
Derjenige, dessen Rechtsbefugnis zurückgenommen werden soll, hat ein Recht darauf, dass der Eintritt der Bedingungen, die zum Rechtsverlust führen - und dazu zählt im Beschwerdefall auch die Rechtmäßigkeit des präjudiziellen, eine andere Person begünstigenden Verwaltungsaktes -, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter seiner Mitwirkung festgestellt wird. Diese Mitwirkung kann im vorliegenden stufenförmig gestalteten Verfahren nur in der Vorstufe, also im Apothekenkonzessionsverfahren, und nicht im Rücknahmeverfahren betreffend die Hausapothekenbewilligung erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080259.X04Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021