RS Vwgh 1989/12/19 89/05/0174

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Lässt eine Berufung erkennen, was die Berufungswerber anstreben und womit sie ihr Begehren begründen, so liegt ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG vor. Auf die Stichhältigkeit der Begründung kommt es nicht an (Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0026).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050174.X01

Im RIS seit

16.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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