RS Vwgh 1989/12/19 88/05/0138

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wenn ein Pachtzins in Höhe von S 4.500,-- im wesentlichen zur Verzinsung und Tilgung der zum Erwerb dieses Grundstückes aufgenommene Darlehen verwendet werden muss, kann ein derartiges Einkommen nicht bei der Bemessung die Strafhöhe in Anschlag gebracht werden.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050138.X03

Im RIS seit

19.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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