RS Vwgh 1989/12/19 89/05/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0013 E 4. Juli 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Bestimmung des § 68 Abs 7 AVG, wonach niemandem ein Recht auf Ausübung des Aufhebungsrechtes nach § 68 Abs 2 AVG zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Rechte der Parteien durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG hinreichend gewahrt sind.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050145.X01

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten