Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0013 E 4. Juli 1989 RS 1Stammrechtssatz
Gegen die Bestimmung des § 68 Abs 7 AVG, wonach niemandem ein Recht auf Ausübung des Aufhebungsrechtes nach § 68 Abs 2 AVG zusteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Rechte der Parteien durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG hinreichend gewahrt sind.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050145.X01Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010