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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §5 Abs3 Z2;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art III Abs 1 der 11ten BSVG-Novelle, auch nicht unter dem vom Anstragsteller ins Treffen geführten Gesichtspunkt des Schutzes "wohl erworbener Rechte". Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung aus der Riskengemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung eines bestimmten Personenkreises in die Versichertengemeinschaft nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080175.X02Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015