RS Vwgh 1989/12/19 89/08/0252

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses wegen einer Übertretung des § 46 Abs 6 AAV muss das Tatbestandsmerkmal enthalten sein, dass die nicht vorschriftsgemäße Gerüstlage über Gewässern liegt oder dass von ihr Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können. Diesem Erfordernis wird eine Tatumschreibung nicht gerecht, die lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Arbeitnehmer von einem "Gerüst" mehr als 2 m abstürzen hätten können.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080252.X01

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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