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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Im Spruch des Straferkenntnisses wegen einer Übertretung des § 46 Abs 6 AAV muss das Tatbestandsmerkmal enthalten sein, dass die nicht vorschriftsgemäße Gerüstlage über Gewässern liegt oder dass von ihr Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können. Diesem Erfordernis wird eine Tatumschreibung nicht gerecht, die lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Arbeitnehmer von einem "Gerüst" mehr als 2 m abstürzen hätten können.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080252.X01Im RIS seit
05.06.2007