RS Vwgh 1989/12/19 85/05/0182

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5 idF 1000-4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Gemeinde ist nach Aufhebung eines ihrer Bescheide an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde im aufhebenden Bescheid gebunden. Diese Bindung trifft nicht nur die Gemeinde, sondern auch die anderen Parteien des Verfahrens, die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, E 11.12.1984, 84/05/0071, E 11.9.1986, 85/06/0120).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985050182.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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