Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Gemeinde ist nach Aufhebung eines ihrer Bescheide an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde im aufhebenden Bescheid gebunden. Diese Bindung trifft nicht nur die Gemeinde, sondern auch die anderen Parteien des Verfahrens, die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, E 11.12.1984, 84/05/0071, E 11.9.1986, 85/06/0120).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050182.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009