RS Vwgh 1989/12/19 89/11/0121

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0156 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit am Tatort keine anderen Straßenbenützer vorhanden waren. (Hinweis auf E vom 20.4.1979, 1554/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110121.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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