RS Vwgh 1989/12/19 88/05/0138

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs2;
BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Behörde 1. Instanz kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, dass sich die Bauwerberin in Kenntnis der Versagung der Bauplatzbewilligung der unbefugten Bauführung schuldig gemacht hat, als erschwerend wertete, selbst wenn die Bauwerberin eine widerrufliche Baubewilligung in die Zukunft erhalten sollte.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050138.X02

Im RIS seit

19.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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