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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs2;Rechtssatz
Der Behörde 1. Instanz kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, dass sich die Bauwerberin in Kenntnis der Versagung der Bauplatzbewilligung der unbefugten Bauführung schuldig gemacht hat, als erschwerend wertete, selbst wenn die Bauwerberin eine widerrufliche Baubewilligung in die Zukunft erhalten sollte.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050138.X02Im RIS seit
19.12.1989Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009