RS Vwgh 1989/12/19 85/05/0150

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist, und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985050150.X03

Im RIS seit

11.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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