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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die bloße Aufzählung von Bauordnungswidrigkeiten ohne die Klarstellung, worin deren Beseitigung besteht und ohne eines Ausspruches konkreter Verpflichtungen in der Begründung des Abtragungsauftrages verbunden mit einem völlig inhaltsleeren Bescheidspruch ("konsenswidrige Herstellungen zu beseitigen und die konsenslosen Herstellungen zu sanieren") stellt eine unzureichende Bestimmtheit des Titelbescheides dar und ist dieser daher einer Vollstreckung nicht zugänglich.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050150.X04Im RIS seit
11.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009