RS Vwgh 1989/12/19 85/05/0150

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §5;

Rechtssatz

Die bloße Aufzählung von Bauordnungswidrigkeiten ohne die Klarstellung, worin deren Beseitigung besteht und ohne eines Ausspruches konkreter Verpflichtungen in der Begründung des Abtragungsauftrages verbunden mit einem völlig inhaltsleeren Bescheidspruch ("konsenswidrige Herstellungen zu beseitigen und die konsenslosen Herstellungen zu sanieren") stellt eine unzureichende Bestimmtheit des Titelbescheides dar und ist dieser daher einer Vollstreckung nicht zugänglich.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985050150.X04

Im RIS seit

11.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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