RS Vwgh 1989/12/20 89/03/0082

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Wurde die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im erstbehördlichen Straferkenntnis mit "52/10 a StVO", hingegen im angefochtenen Bescheid mit "§ 52 a Ziffer 10 lit a StVO 1960" bezeichnet, dann handelt es sich nicht um "die Unterstellung einer neuen Gesetzesbestimmung, die der Übertretung entsprechen soll".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030082.X02

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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