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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Wurde die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im erstbehördlichen Straferkenntnis mit "52/10 a StVO", hingegen im angefochtenen Bescheid mit "§ 52 a Ziffer 10 lit a StVO 1960" bezeichnet, dann handelt es sich nicht um "die Unterstellung einer neuen Gesetzesbestimmung, die der Übertretung entsprechen soll".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030082.X02Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011