RS Vwgh 1989/12/20 89/03/0241

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs6;

Rechtssatz

Für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten im Sinne des § 12 Abs 6 stmk JagdG ist die Erstattung eines durch entsprechende Erkenntnismittel untermauerten Vorbringens, aus dem hervorgeht, dass sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt und eine Vereinbarung gemäß § 12 Abs 3 stmk JagdG nicht zu Stande gekommen ist, notwendig. Das Fehlen eines solchen Vorbringens stellt kein bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, sondern einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030241.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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