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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch L Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Juni 2008, Zl. FA13A-30.40- 27/2008-6, betreffend ersatzlose Behebung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers wurde der Mitbeteiligte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25. Februar 2008 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die vom Mitbeteiligten am Grundstück Nr. 371/1, KG. B., im Zuge der Errichtung von zwei Wasserbecken durchgeführten Geländeveränderungen, durch welche die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstückes Nr. 379/5 verändert worden seien, bis längstens 21. März 2008 zu beseitigen und die ehemalige Geländemulde (Wassergraben) auf Grundstück Nr. 371/17, KG. B., wieder herzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2008 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der Errichtung von zwei Teichen und der Verrohrung eines Gerinnes sei der Wasserstand des Brunnens des Beschwerdeführers von 1,05 m auf nunmehr ca. 40 cm abgesunken. Dem Interesse des Mitbeteiligten auf Genehmigung seiner Wasserbiotope stehe das bestehende ältere Wasserrecht des Beschwerdeführers entgegen. Eine sachlich und rechtlich richtige Bewilligung der Wasseranlage des Mitbeteiligten könne nicht ohne Berücksichtigung "der hier getätigten Ausführungen" des Beschwerdeführers erfolgen. Bei gewissenhafter Interessensabwägung sei es daher angemessen, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Einem Aufschub stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles; der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, aufzuzeigen. Darüber hinaus liegt dem angefochtenen Bescheid keine wasserrechtliche Bewilligung der Anlagen des Mitbeteiligten, sondern ein wasserpolizeilicher Auftrag zugrunde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. September 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete WasserrechtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070025.A00Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009