RS Vwgh 1989/12/20 89/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0214 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss festgestellt, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen über (tatsächliche) zusätzliche andere Komponenten.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030053.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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