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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft und hat die Berufungsbehörde dessen ungeachtet das erstbehördliche Straferkenntnis schlechterdings bestätigt, dann führt dies zu keiner Rechtsverletzung des Bf. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030046.X01Im RIS seit
22.01.2007