RS Vwgh 1989/12/20 89/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft und hat die Berufungsbehörde dessen ungeachtet das erstbehördliche Straferkenntnis schlechterdings bestätigt, dann führt dies zu keiner Rechtsverletzung des Bf. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030046.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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