Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Werden als vorläufige Sicherheit (§ 37 a VStG) verschiedene Gegenstände beschlagnahmt, diese jedoch einige Zeit später dem Betroffenen nach Erlag einer Sicherheitsleistung (§ 37 VStG) wieder ausgefolgt, stirbt jedoch der Betroffene noch vor Entscheidung über die von ihm erhobene Beschwerde nach Art 131 a B-VG, so ist die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil sich die mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme nach dem Tod des Bf nicht mehr nachteilig für seine (nicht mehr bestehende) Rechtsposition oder die seine Rechtsnachfolger auswirken kann (Hinweis B 23.11.1988, 88/01/0142). Ein Kostenzuspruch findet gemäß § 58 VwGG nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030101.X01Im RIS seit
26.01.2007