RS Vwgh 1989/12/20 89/03/0101

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131a;
VStG §37;
VStG §37a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Werden als vorläufige Sicherheit (§ 37 a VStG) verschiedene Gegenstände beschlagnahmt, diese jedoch einige Zeit später dem Betroffenen nach Erlag einer Sicherheitsleistung (§ 37 VStG) wieder ausgefolgt, stirbt jedoch der Betroffene noch vor Entscheidung über die von ihm erhobene Beschwerde nach Art 131 a B-VG, so ist die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil sich die mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme nach dem Tod des Bf nicht mehr nachteilig für seine (nicht mehr bestehende) Rechtsposition oder die seine Rechtsnachfolger auswirken kann (Hinweis B 23.11.1988, 88/01/0142). Ein Kostenzuspruch findet gemäß § 58 VwGG nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030101.X01

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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