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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0224 E 19. Juni 1985 VwSlg 6012 F/1985 RS 3Stammrechtssatz
Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für Haftung des Vertreters ist, handelt es sich nur um abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu ihnen zählen danach weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen durch Betriebseinstellung zu vermeiden oder die Verpflichtung, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E VwGH 21.9.1983, 83/17/0104 und E 18.12.1981, 81/15/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984170006.X02Im RIS seit
21.12.1989