RS Vwgh 1989/12/21 88/06/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0051 E 7. Dezember 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, konkret die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen iZm der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (Hinweis E 24.3.1983, 2949/80).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen VwRallg8 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060022.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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