RS Vwgh 1989/12/21 87/06/0068

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AllgGAG 1930 §8 Abs1;
BauRallg;
Grundbuchsvorschrift §13;
Grundbuchsvorschrift §14;
ROG Stmk 1974 §23;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ROG Stmk 1974 §27;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
VermG 1968 §10 Abs1;
VermG 1968 Anh Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Baufläche" im Grundbuch bedeutet noch nicht, dass eine so benannte Fläche auch Bauland iSd ROG ist. Wird um die Erteilung einer Widmungsbewilligung für ein Wohnhaus auf Grundstücken angesucht, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen sind, so ist ein solches Ansuchen aus Gründen der Raumordnung gem § 32 Abs 1 Stmk ROG, wonach Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen dürfen, iVm § 25 Abs 3 Stmk ROG, wonach im Freiland nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gem § 25 Abs 2 Stmk ROG nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind, abzulehnen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060068.X01

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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