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Baurecht - TirolNorm
B-VG Art139 Abs1Rechtssatz
Der Bebauungsplan kann dem Flächenwidmungsplan nicht deshalb widersprechen, weil er eine bestimmte Bauweise vorschreibt. Ist es doch Sache des Flächenwidmungsplanes, nur die für die Bebauung vorgesehenen Grundflächen als Bauland mit seinen verschiedenen Widmungsarten (§ 11 Abs 1 und 7 Tir ROG) auszuweisen, während in die Bebauungspläne die näheren Vorschriften über die Bebauung aufzunehmen sind (§ 19 Tir ROG, Hinweis E VfGH 30.9.1977, B 323, 324/76, VfSlg 8123/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060010.X02Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019