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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 306;Rechtssatz
Legatare eines Geldvermächtnisses in Höhe bestimmter Mieteinnahmen sind weder Miteigentümer an einer Liegenschaft noch Fruchtnießer. Es fließen ihnen daher auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Zahlungen an sie stellen auch keine Werbungskosten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140176.X01Im RIS seit
21.12.1989