RS Vwgh 1989/12/21 89/07/0105

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG liegt vor, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, aber nicht eingeholt worden ist, oder wenn die Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht zugänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070105.X01

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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