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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Nach § 33 Abs 1 Stmk ROG ist eine BausperreV des Grazer Gemeinderates sowohl in der Grazer Zeitung - ABl des Landes Stmk - als auch im ABl der Stadt Graz (§ 101 Statut Graz) kundzumachen; der Gesetzgeber hat hier eine weiterreichende Publizität als die sonst übliche angeordnet. Da die im Beschwerdefall anzuwendende BausperreV nur im ABl der Stadt Graz kundgemacht worden war, hat der VfGH (über Antrag des VwGH) in seinem E vom 28.9.1989, V 197/88-6, festgestellt, daß diese Verordnung gesetzwidrig war.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060141.X01Im RIS seit
30.01.2001