RS Vwgh 1989/12/21 89/06/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita idF 1989/010;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 89/09/0064

Rechtssatz

Die Vermutung rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit besteht nur dann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung solange zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht; diese Rechtsvermutung besteht aber selbst dann nicht, wenn der Bau im Zeitpunkt seiner Herstellung den damals geltenden Vorschriften nicht entsprach (Hinweis E 3.11.1969, 0623/69). Auch aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch kann nämlich kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung des bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden (Hinweis E 18.3.1982, 3093/80).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060169.X01

Im RIS seit

17.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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