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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 89/09/0064Rechtssatz
Die Vermutung rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit besteht nur dann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung solange zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht; diese Rechtsvermutung besteht aber selbst dann nicht, wenn der Bau im Zeitpunkt seiner Herstellung den damals geltenden Vorschriften nicht entsprach (Hinweis E 3.11.1969, 0623/69). Auch aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch kann nämlich kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung des bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden (Hinweis E 18.3.1982, 3093/80).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060169.X01Im RIS seit
17.04.2007Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017