RS Vwgh 1989/12/21 84/17/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2591/80 E 27. April 1981 VwSlg 5577 F/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers einer GmbH darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; E 15.1.1979, 2520/78; E 5.3.1979, 2645/78; E 10.6.1980, 535/80 betreffend § 9 Abs 1 BAO). Denn ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und auch im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; E 28.9.1965, 18/65 zu § 9 Abs 1 BAO; E 6.12.1978,

2028/78 zu § 7 Abs 1 Wr LAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984170006.X01

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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