Index
L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z1;Rechtssatz
Die Strafbehörde darf nicht die Ergebnisse eines (nicht mit dem Besch persönlich abgeführten) anderen Verwaltungsverfahrens übernehmen, sondern muss die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des dem Besch vorgeworfenen Tuns oder Unterlassens selbstständig prüfen. (hier: Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070033.X01Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012