RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §24;

Rechtssatz

Eine Mitunternehmerschaft, uzw auch eine solche in Form einer GesbR, stellt sich als Zusammenschluß der Teilunternehmungen ihrer Mitunternehmer dar. Beim Zusammenschluß zweier RA zu einer Mitunternehmerschaft bilden also ihre beiden Teilunternehmungen zusammen den "Betrieb" der Mitunternehmerschaft. Nur wenn beide Mitunternehmer ihre Tätigkeit - ihre Teilunternehmungen - einstellen, ist aber auch (iSd § 24 Abs 3 EStG) der von beiden Teilunternehmungen gebildete "Betrieb" der Mitunternehmerschaft aufgegeben. Stellt nur einer der Gesellschafter seine Tätigkeit ein, während sie der andere Gesellschafter fortsetzt, kann dies zwar beim einstellenden Mitunternehmer den Tatbestand des § 24 EStG erfüllen, nicht jedoch auch bei dem seine Tätigkeit fortsetzenden Gesellschafter. Dieser Mitunternehmer führt vielmehr seine bisherige Teilunternehmung nunmehr als

Einzelunternehmen fort. Bei einem RA ist eine solche Fortführung der bisherigen Teilunternehmung jedenfalls dann anzunehmen, wenn er die Rechtsanwaltstätigkeit, und sei es auch nur in eingeschränkterem Umfang, in derselben Kanzlei mit demselben Personal fortsetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140101.X01

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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