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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 301;Rechtssatz
Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Quelle von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Andernfalls liegt einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, die sowohl einen Verlustausgleich als auch einen Vorsteuerabzug ausschließt. Handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei, dann ist das Ergebnis dieser Tätigkeit auch für eine Veranlagung gem § 41 EStG ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140018.X01Im RIS seit
21.12.1989