RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §41;
UStG 1972 §12;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 301;

Rechtssatz

Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Quelle von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Andernfalls liegt einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, die sowohl einen Verlustausgleich als auch einen Vorsteuerabzug ausschließt. Handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei, dann ist das Ergebnis dieser Tätigkeit auch für eine Veranlagung gem § 41 EStG ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140018.X01

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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