RS Vwgh 1989/12/21 86/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20a idF 1977/645;
UStG 1972 §10 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/351;

Rechtssatz

Ein Renault 4L ist kein LKW (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0194). Es ist nicht relevant, ob er zu einem "Fiskal-LKW" umgebaut wurde. Weder der Verwendungszweck zu dem er von der Partei bestimmt wurde, noch der, zu dem er von ihr benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung zunächst unterlassene Einbau der hinteren Sitzbank, noch grelle Lackierung mit Werbeaufschrift machen ihn zum LKW.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140106.X03

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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