Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 281;Rechtssatz
Wenn auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsachen die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb in den drei Streitjahren nur um S 963,--, S 1385,- und S 2435,-- - bei Umsätzen von durchschnittlich rund 5 Mio S und Gewinnen von durchschnittlich rund 0,5 Mio S - zu erhöhen wären, muss die Beh ausreichend begründen, weswegen sie bei derartig geringen Änderungen in der Wiederaufnahme der Verfahren und somit im Eingriff in die Rechtskraft keine Unbilligkeit erblickt hat. Der bloße Hinweis auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit reicht zur Begründung der Abwägung der Interessen in diesem Fall nicht aus.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140180.X02Im RIS seit
21.12.1989