RS Vwgh 1989/12/21 86/14/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2 impl;
VwRallg impl;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 281;

Rechtssatz

Wenn auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsachen die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb in den drei Streitjahren nur um S 963,--, S 1385,- und S 2435,-- - bei Umsätzen von durchschnittlich rund 5 Mio S und Gewinnen von durchschnittlich rund 0,5 Mio S - zu erhöhen wären, muss die Beh ausreichend begründen, weswegen sie bei derartig geringen Änderungen in der Wiederaufnahme der Verfahren und somit im Eingriff in die Rechtskraft keine Unbilligkeit erblickt hat. Der bloße Hinweis auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit reicht zur Begründung der Abwägung der Interessen in diesem Fall nicht aus.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140180.X02

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten