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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. September 2006, Zl. uvs-2003/23/245-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (21. September 2003). Weiters wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenfahrzeuges verboten. Schließlich wurden begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Zl. 2003/23/0240 liege hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit b StVO vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2003 von 1.55 Uhr bis 2.05 Uhr an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan einen Alkotest verweigert habe, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Es stehe daher fest, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vorliege, wobei die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur für die gesetzlich festgelegte Mindestdauer entzogen worden sei.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geltend gemachte Verspätung der Beschwerde anlangt, reicht ein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/02/0302 (§ 43 Abs. 2 VwGG). Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.
Mit dem eben genannten Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2006, Zl. uvs-2003/23/240-16, mit dem - im Instanzenzug - der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Diese Aufhebung hat im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG zur Folge, dass eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) vorliegt (vgl. das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/11/0138, mwN). Davon ausgehend besteht keine Bindungswirkung des genannten Bescheides, weshalb sich der von einer Bindungswirkung ausgehende angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Über das Begehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wurde bereits im zitierten Erkenntnis entschieden.
Wien, am 16. September 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110262.X00Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009