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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 238; AnwBl 1990/7, S 392;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/10/03 87/15/0103 1Stammrechtssatz
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140196.X01Im RIS seit
21.12.1989Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016