RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0196

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 238; AnwBl 1990/7, S 392;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/10/03 87/15/0103 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140196.X01

Im RIS seit

21.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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