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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsmeinung vertreten, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140106.X01Im RIS seit
21.12.1989