TE Vfgh Erkenntnis 2003/9/30 B421/00

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

              Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.340,07 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.              1.1. Mit Eingabe vom 18. August 1997 ersuchten K. und H. S. um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues (Garage) auf dem Grundstück Nr. 928/24, KG St. Veit an der Glan. In der am 2. Oktober 1997 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung brachten die nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn vor, dass sie den beabsichtigten Baumaßnahmen zustimmen würden, sofern die Garage in einem Abstand von 5,00 m zu ihrer Grundgrenze (Grundstück Nr. 928/26) errichtet würde. Ein Sachverständiger des Bauamtes der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan führte in seiner Stellungnahme vom 4. November 1997 aus, dass die Garage zum Grundstück Nr. 928/26, KG St. Veit an der Glan, der nunmehrigen Beschwerdeführer einen Abstand von 3,7 m aufweise und somit im Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan stehe. Im Bebauungsplan "Gruppenwohnbau-Wayerfeld" der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 3. August 1994 seien die Garagen in ihrem Umriss und ihrer Lage genau festgelegt. Die Garage der Bauwerber sollte demnach zum Grundstück der Beschwerdeführer einen Abstand von 7 m einhalten. Die Baubehörde erster Instanz teilte den Bauwerbern mit Schreiben vom 17. Juni 1998 mit, dass eine Baubewilligung bisher nicht erteilt werden konnte, da das Bauvorhaben dem rechtskräftigen Teilbebauungsplan widerspreche. Da jedoch der Bebauungsplan geändert werden sollte und eine Bewilligung in der Folge möglich sei, werde das Bauverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ausgesetzt. Am 14. Oktober 1998 fand eine zweite mündliche Bauverhandlung statt. In der Niederschrift wurde vermerkt, dass sich die Beschwerdeführer, die sich vor Ende der Verhandlung entfernt hatten, mit dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung für einverstanden erklärten, dass das Vorhaben in einer Höhe von 2,7 m und in einem Abstand von 3,7 m zu ihrem Grundstück ausgeführt werde. Der Amtssachverständige gab eine Stellungnahme ab, wonach das Bauvorhaben dem geltenden Textbebauungsplan entspreche. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erteilte mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 die Baubewilligung unter der Auflage, dass ein Abstand von 3,7 m zum Grundstück Nr. 928/26, KG St. Veit an der Glan, einzuhalten sei und die Situierung entsprechend den Einreichunterlagen zu erfolgen habe.

              Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie eine neuerliche Lageveränderung der Garage des Nachbarn für bewilligungspflichtig hielten. Die Änderung des Bebauungsplans widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

              Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 stellten die Bauwerber einen Antrag auf Abänderung der Baubewilligung, da im neuen Lageplan der Abstand der Garage zum Nachbargrundstück nicht mehr 3,7 m, sondern 3 m betrage. Am 5. August 1999 fand eine mündliche Verhandlung statt, die die Beschwerdeführer vor deren Ende verließen. Sie teilten mit, dass ihre Einwendungen vom 18. Juni 1999 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bewilligte mit Bescheid vom 18. August 1999 die Errichtung der Garage auf dem Grundstück Nr. 928/24 ("Situierungsänderung") unter der Auflage, dass ein Abstand von 3 m zum Grundstück Nr. 928/26 einzuhalten sei. Nach Maßgabe des geltenden Textbebauungsplanes der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, durch den auch der Teilbebauungsplan "Gruppenwohnbau-Wayerfeld" außer Kraft gesetzt wurde, dürfte eine Garage sogar unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 3 m und die dem Nachbargrund zugewendete Gebäudeseite nicht länger als 8,00 m sei.

              1.2. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wies der Stadtrat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan mit Bescheid vom 22. Oktober 1999 ab.

              1.3. Die Kärntner Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 als unbegründet ab. In der Erklärung vom 18. Juni 1999, auf die sich die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung zur Erhebung von Einwendungen gestützt hätten, sei nicht konkretisiert, inwiefern sie durch einen Abstand zwischen der Garage und ihrer Grundstücksgrenze von 3 m beeinträchtigt seien und auch nicht, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan stünde. Das Bauvorhaben entspreche der Bestimmung des §5 Abs2 der Verordnung betreffend den textlichen Bebauungsplan vom 26. Februar 1998.

              2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen (§27 Gemeindeplanungsgesetz 1995, Bebauungsplan) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

              3. Die Kärntner Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor.

              4. Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erstattete eine Äußerung, in der sie die Aufhebung des Teilbebauungsplanes mit der Planungsabsicht der flexibleren Gestaltung der Abstandsflächenregelungen durch den textlichen Bebauungsplan begründet.

II.              1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 13. März 2003 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §5 und des §7 der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26. Februar 1998, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 21. August 1998, eingeleitet.

              Mit Erkenntnis vom 30. September 2003, V60/03, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26. Februar 1998, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 21. August 1998, als gesetzwidrig aufgehoben.

              2. Wie sich aus Art139 Abs6 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, was hier - da die aufgehobene Verordnung ohne ausdrückliche Außerkrafttretensbestimmung dem Teilbebauungsplan Gruppenwohnbau Wayerfeld vom 27. Oktober 1994 gemäß §25 Abs3 K-GPlG 1995 nicht derogiert hätte - dazu führt, dass diese frühere Verordnung wieder auflebt (vgl. hiezu VfSlg. 8994/1980, S 435, 11.024/1986).

              3. Im vorliegenden Fall führte die Anwendung der als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnung durch die belangte Behörde dazu, dass im Bauverfahren der Teilbebauungsplan Gruppenwohnbau Wayerfeld nicht angewendet wurde.

              Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

              Der Bescheid war daher aufzuheben.

              4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag (10%) in Höhe von 163,51 €, Umsatzsteuer in Höhe von 359,73 € und eine Eingabegebühr in Höhe von 181,68 € enthalten. Ein von den Beschwerdeführern begehrter Streitgenossenzuschlag in Höhe von insgesamt 20% gebührt nicht.

              5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B421.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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