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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
AVG §45 Abs3Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/6, S 339;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0126 E 27. Juni 1983 VwSlg 11101 A/1983 RS 4Stammrechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X02Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019