RS Vwgh 1989/12/21 88/06/0018

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Baubewilligungsbescheiden kommt eine dingliche Wirkung zu, dh. sie sind sachbezogen und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer zu betrachten. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Rechtsmittel eines Miteigentümers gleichsam automatisch auch als von einem anderen Miteigentümer eingebracht gilt, mögen auch die Wirkungen der Entscheidung über dieses Rechtsmittel für die anderen Miteigentümer iSd dinglichen Wirkung von Baubewilligungsbescheiden rechtsgestaltend sein.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060018.X02

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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