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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Jäger Url Rechtsanwälte GmbH in 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 2008, Zl. 232738/5-III/7/08, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26. November 2007, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Dezember 2007, wurde der Beschwerdeführer gemäss § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher genannten Einrichtung ab 1. April 2008 zugewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 2008 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht, bei Vorliegen der hierfür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vom Zivildienst befreit zu werden," verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, er sei selbständig tätig und betreibe in der Sparte EDV-Dienstleistungen ein Einzelunternehmen, zudem sei er als Gesellschafter eines weiteren EDV-Dienstleistungsunternehmens tätig. Er sei auf seine Einnahmen als Einzelunternehmer angewiesen und es "würde der Antritt des Zivildienstes zu einem unwiederbringlichen Vermögensschaden und in weiterer Folge zweifelsohne auch zum Verlust sämtlicher Großaufträge beider Unternehmen führen". Dies hätte zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer in seinem weiteren Fortkommen erheblich gefährdet sei und seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Der Beschwerdeführer würde in eine "unverantwortbare" Notlage geraten. Die belangte Behörde habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass "eben der Antrag auf Befreiung vom Zivildienst bzw. der Eventualantrag auf Aufschub des Zivildienstes gerade eben auf Aufhebung bzw. Abänderung des Zuweisungsbescheides gerichtet" sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Der Beschwerdeführer verkennt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bzw. der Aufschub des Zivildienstes ist, sondern gemäß § 8 Abs. 1 ZDG die Zuweisung zu einer Einrichtung. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst stünde im Hinblick auf den Beschwerdepunkt und das in der Beschwerde enthaltene Sachverhaltsvorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer geltend macht, dass rücksichtswürdige Gründe seine Befreiung rechtfertigen würden, nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0252, mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Bescheid liegt selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110108.X00Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009