RS Vwgh 1989/12/21 86/14/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Rechtsgestaltung angemessener gewesen wäre, sondern lediglich darauf, daß kein unangemessener Weg beschritten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140173.X04

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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