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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Rechtsgestaltung angemessener gewesen wäre, sondern lediglich darauf, daß kein unangemessener Weg beschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140173.X04Im RIS seit
21.12.1989