RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;

Rechtssatz

Eine "Stellvertreterklausel" ist der Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nur abträglich, wenn eine Vertretung (wie regelmäßig bei einer auf die Erreichung eines Lehrzieles in vorgegebener Zeit abgestellten unterrichtenden Tätigkeit) auch tatsächlich in Betracht kommt. Dies ist nicht zu unterstellen, wenn es sich um ein "Spezialseminar" handelt, dessen Stoff allein der Vortragende erarbeitet hat und von dem allein Veranstalter und Zuhörer den sachkundigen Vortrag dieses Stoffes erwarten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X04

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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