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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;Rechtssatz
Eine "Stellvertreterklausel" ist der Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nur abträglich, wenn eine Vertretung (wie regelmäßig bei einer auf die Erreichung eines Lehrzieles in vorgegebener Zeit abgestellten unterrichtenden Tätigkeit) auch tatsächlich in Betracht kommt. Dies ist nicht zu unterstellen, wenn es sich um ein "Spezialseminar" handelt, dessen Stoff allein der Vortragende erarbeitet hat und von dem allein Veranstalter und Zuhörer den sachkundigen Vortrag dieses Stoffes erwarten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X04Im RIS seit
21.12.1989