Index
Baurecht - TirolNorm
B-VG Art140 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs 4 Tir ROG. Es sind durchaus sachliche Erwägungen, die Erleichterung eines bestimmten Bauvorhabens durch die bestimmte Gestaltung eines Aufbauplanes zu erreichen; Voraussetzung für die Festlegung der besonderen Bauweise ist lediglich, dass ihre Anordnung im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung gelegen ist (Hinweis E VfGH 30.6.1977, B 242, 261/76,VfSlg 8113/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060010.X01Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019