RS Vwgh 1989/12/21 88/06/0010

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Baurecht - Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1
B-VG Art7 Abs1
ROG Tir 1984 §23 Abs4

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs 4 Tir ROG. Es sind durchaus sachliche Erwägungen, die Erleichterung eines bestimmten Bauvorhabens durch die bestimmte Gestaltung eines Aufbauplanes zu erreichen; Voraussetzung für die Festlegung der besonderen Bauweise ist lediglich, dass ihre Anordnung im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung gelegen ist (Hinweis E VfGH 30.6.1977, B 242, 261/76,VfSlg 8113/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060010.X01

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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