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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0022 B 24. März 1987 RS 2Stammrechtssatz
Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, obwohl eine Frist gar nicht versäumt worden ist, so ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140272.X01Im RIS seit
11.09.2007