RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0272

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0022 B 24. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, obwohl eine Frist gar nicht versäumt worden ist, so ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140272.X01

Im RIS seit

11.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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