Index
Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
F-VG 1948 §7 Abs5Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/6, S 339;Rechtssatz
Eine ZWEITWOHNUNG ist eine Wohnung, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient, sondern nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird. Ob dies zutrifft, ist nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung sowie den Eigentumsverhältnissen oder Bestandsverhältnissen zu beurteilen. Als APPARTMENTHAUS (APPARTEMENTHAUS) ist ein Gebäude anzusehen, das in der Mehrzahl oder sogar zum Großteil solche Wohnungen enthält. Dabei kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an. Grundsätzlich ist auf objektive Kriterien abzustellen. Ob und von wie vielen Wohnungseigentümern etc die Wohnungen tatsächlich als Zweitwohnsitze verwendet werden, kann höchstens ein zusätzliches Indiz für eine Einstufung der Wohnungen liefern. Eine große Zahl von Wohnungen von geringer Nutzfläche kann für das Vorliegen eines Appartmenthauses sprechen, ebenso das Vorhandensein eines Hallenschwimmbades mit Sauna und Ruheräumen, die Lage inmitten eines vornehmlich für Erholungszwecke geeigneten Gebietes und der Verkauf von Wohnungen zum überwiegenden Teil an ausländische Feriengäste. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kann auch die für das
Gebäude betriebene Werbung eine Rolle spielen. Ein Indiz kann auch der Umstand bilden, dass weder eine Bewilligung der Gemeindevertretung noch eine Genehmigung der LReg nach § 14 Abs 6 (später 12) Vlbg RaumplanungsG eingeholt wurde, es sei denn, dass später Änderungen des Bauvorhabens vorgenommen oder die Gebäude entgegen der Baubewilligung errichtet wurden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Appartementhaus Appartmenthaus Ferienhaus ZweitwohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X07Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019