RS Vwgh 1989/12/21 87/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L37298 Wasserabgabe Vorarlberg
L69308 Wasserversorgung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5
GdwasserversorgungsG Vlbg 1929 §7
VwRallg
WasserleitungsO Bürserberg 1962
WasserleitungsONov Bürserberg 1977

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1990/6, S 339;

Rechtssatz

Eine ZWEITWOHNUNG ist eine Wohnung, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient, sondern nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird. Ob dies zutrifft, ist nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung sowie den Eigentumsverhältnissen oder Bestandsverhältnissen zu beurteilen. Als APPARTMENTHAUS (APPARTEMENTHAUS) ist ein Gebäude anzusehen, das in der Mehrzahl oder sogar zum Großteil solche Wohnungen enthält. Dabei kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an. Grundsätzlich ist auf objektive Kriterien abzustellen. Ob und von wie vielen Wohnungseigentümern etc die Wohnungen tatsächlich als Zweitwohnsitze verwendet werden, kann höchstens ein zusätzliches Indiz für eine Einstufung der Wohnungen liefern. Eine große Zahl von Wohnungen von geringer Nutzfläche kann für das Vorliegen eines Appartmenthauses sprechen, ebenso das Vorhandensein eines Hallenschwimmbades mit Sauna und Ruheräumen, die Lage inmitten eines vornehmlich für Erholungszwecke geeigneten Gebietes und der Verkauf von Wohnungen zum überwiegenden Teil an ausländische Feriengäste. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kann auch die für das

Gebäude betriebene Werbung eine Rolle spielen. Ein Indiz kann auch der Umstand bilden, dass weder eine Bewilligung der Gemeindevertretung noch eine Genehmigung der LReg nach § 14 Abs 6 (später 12) Vlbg RaumplanungsG eingeholt wurde, es sei denn, dass später Änderungen des Bauvorhabens vorgenommen oder die Gebäude entgegen der Baubewilligung errichtet wurden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Appartementhaus Appartmenthaus Ferienhaus Zweitwohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X07

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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