RS Vwgh 1989/12/21 89/07/0045

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §19 Abs1;

Rechtssatz

Einer Kundmachung für eine mündliche Verhandlung, die als Verhandlungsgegenstand ein Ansuchen um Einräumung eines wasserrechtlichen Mitbenutzungsrechtes an bestimmten Anlagen und Einrichtungen (hier: eine Wasserversorgungsanlage) ausweist, kann nicht der Inhalt unterlegt werden, die darin beschriebene beabsichtigte Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes umfasse auch die Einschränkung des für die mitzubenutzende Anlage erteilten Maßes der Wasserbenutzung. Wird in der sodann durchgeführten Verhandlung über die Frage der Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes hinaus auch eine Einschränkung des für die mitzubenutzende Anlage erteilten Konsenses behandelt und in dem in der Folge ergehenden Bescheid auch verfügt, so kann von einer Identität des in der Verhandlungskundmachung angeführten Gegenstandes und dem tatsächlichen Gegenstand der Verhandlung keine Rede sein. Eine derartige Verfahrenskonstellation schließt aber den Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 AVG - ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen - aus (Hinweis E 27.5.1986, 86/05/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070045.X02

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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